F. 206: Falls jemand von einer Krankheit befallen ist, und die Mediziner hilflos waren, ihn zu behandeln, und gemäß ihrer Aussagen er bald sicher sterben wird, ist dann das Entfernen von lebendigen Teilen aus seinem Körper, wie Herz, Niere usw. (bereits) vor seinem Ableben erlaubt, um diese in den Körper einer anderen Person einzupflanzen?
A: Falls das Entfernen von den Teilen aus seinem Körper zu seinem Sterben führt, dann ist das Urteil dazu wie das Urteil des Tötens, ansonsten besteht kein Hindernis dazu, sofern es mit seiner Erlaubnis erfolgt.
F. 207: Ist das Nutzen der Adern des Körpers einer verstorbenen Person und diese in den Körper einer kranken Person einzupflanzen, erlaubt?
A: Falls es mit Erlaubnis des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten oder mit der Erlaubnis seiner Bevollmächtigten nach seinem Ableben erfolgt oder davon die Rettung der unantastbaren Seele abhängt, dann besteht kein Hindernis dazu.
F. 208: Besteht die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung, wenn die Hornhaut (des Auges) vom Körper eines Verstorbenen entnommen und in den Körper eines anderen Menschen eingepflanzt wird, da dieses zumeist ohne die Erlaubnis der Angehörigen des Verstorbenen erfolgt? Und was ist der Betrag der Entschädigungszahlung für beide Augen und die Hornhaut mit Annahme der Verpflichtung zu dieser (Entschädigungszahlung)?
A: Das Entnehmen der Hornhaut vom Körper des verstorbenen Muslim ist verboten, und dies verpflichtet zur Entschädigungszahlung, deren Betrag 50 Dinar ist. Aber wenn es mit dem Zustimmung und Erlaubnis des Verstorbenen vor dem Ableben erfolgt, dann besteht kein Hindernis dazu, und es verpflichtet (dann) nicht zur Entschädigungszahlung
F. 209: Einer der Kriegsverletzten wurde an seinen Hoden verletzt, was dazu geführt hat, dass diese amputiert wurde und daraus seine Impotenz resultierte. Ist es dann für ihn erlaubt, dass er hormonhaltige Medikamente nutzt, um seine sexuelle Potenz und sein männliches Äußeres zu bewahren? Und wenn zusätzlich zum Erlangen der erwähnten Resultate (angestrebt wird), ihm die Fähigkeit zur Fortpflanzung zu geben, (und hierfür) die einzige Methode in der Einpflanzung des Hodens einer anderen Person in seinen Körper besteht, wie ist (dann) das Urteil dazu?
A: Falls es möglich ist, einen Hoden in seinen Körper einzupflanzen, so dass dieser nach der Einpflanzung und Heilung zum lebendigen Teil seines Körpers wird, dann bestehen keine Bedenken hierzu seitens der rituellen Unreinheit und Reinheit sowie seitens der Fähigkeit zur Fortpflanzung und dem religionsrechtlichen Anschluss des Kindes an ihn. Und es ist auch zulässig, dass er hormonhaltige Medikamente verwendet, um seine sexuelle Potenz und sein männliches Äußeres zu bewahren.
F. 210: Im Hinblick auf die Wichtigkeit der Einpflanzung der Niere für die Rettung des Lebens eines Kranken überlegen sich die Ärzte, eine Nierenbank einzurichten, das bedeutet, dass viele Personen freiwillig die Niere verschenken oder verkaufen werden. Ist dann der Verkauf oder das Verschenken der Niere oder irgendeines anderen Körpergliedes freiwillig erlaubt? Wie ist das Urteil dazu bei der Notwendigkeit dazu?
A: Es gibt kein Hindernis zur Erwägung eines religiös Erwachsenen zu seinen Lebzeiten zum Verkauf oder Verschenken seiner Niere oder irgendeines Gliedes seines Körpers, damit Kranke Nutzen daraus ziehen. Es kann sogar sein, dass es zur Pflicht wird, falls davon die Rettung der unantastbaren Seele abhängig ist, falls daraus kein Drangsal oder Schaden für die Person selbst entsteht.
F. 211: Einige Personen bekommen ein (derartiges) Unheil in ihr Gehirn, dass es nicht möglich ist, behandelt zu werden, so dass sie als Resultat daraus alle Aktivitäten, die vom Zentrum des Gehirns ausgehen, verlieren, und sie verbleiben in einem vollständigen Koma, so dass die Fähigkeit zum Atmen und Reflex gegenüber Licht und materiellen Quellen nicht (mehr) vorhanden ist. Und in solchen Zuständen ist grundsätzlich die Möglichkeit zur Rückkehr zu den erwähnten Aktivitäten in ihre natürlich Weise nicht (mehr) vorhanden. Und das Schlagen des Herzen des Kranken erfolgt selbständig, aber nur zeitweise und mit Hilfe einer künstlichen Beatmungsapparatur. Und dieser Zustand dauert bis zum vollständigen Abschied vom Leben - für mehrere Stunden oder mehrere Tage - und wird in der Medizin "Hirntod" genannt, der den Verlust und die Nichtexistenz jeglicher Art von Gefühl, Sinnen und bewusster Bewegung verursacht. Und auf der anderen Seite gibt es mehrere Kranke, deren Lebensrettung auf den Nutzen der Glieder des vom Hirntod Betroffenen abhängig ist. Ist dann der Nutzen der Glieder des Kranken, der vom Hirntod betroffen ist, erlaubt, um das Leben anderer Kranker zu retten?
A: Falls der Nutzen der Glieder des Körpers der die erwähnten Eigenschaften aus der Frage aufweist, für die Behandlung der anderen Kranken dann zur Beschleunigung seines Sterbens und des vollständigen Abschieds von seinem Leben führt, dann ist es nicht erlaubt. Ansonsten (falls das nicht der Fall ist), falls es mit seiner vorherigen Erlaubnis erfolgt, oder das benötigte Glied zu dem gehört, wovon die Rettung einer unantastbaren Seele abhängig ist, dann besteht kein Hindernis dazu.
F. 212: Ich möchte meine (Körper-)Glieder spenden und meinen Körper (bereit stellen, um ihn) nach meinem Ableben (zu) nutzen. Und ich habe den Verantwortlichen meinen Wunsch bekanntgegeben. Dann haben sie mich aufgefordert, dieses im Testament zu registrieren und die Erben darüber zu informieren. Bin ich dazu berechtigt?
A: Die Nutzung einiger Glieder des Körpers eines Verstorbenen, um diese in den Körper einer anderen Person einzupflanzen, um ihr Leben zu retten oder ihre Krankheit zu behandeln, ist zulässig, und es besteht keine Hindernis zum testamentarischen Festhalten davon mit Ausnahme der Glieder, bei deren Abtrennung vom Körper des Verstorbenen die Bezeichnung der Verstümmelung gültig ist, oder deren Amputation die Entwürdigung der Unantastbarkeit des Verstorbenen gemäß dem Brauch bewirkt.
Frage: Es gibt die Meinung, ein gehirntoter Mensch ist ein toter Mensch, auch wenn das Herz noch nicht aufgehört hat zu schlagen, da es eine kurze Zeit nach Eintritt des Gehirntods definitiv zu schlagen aufhören wird. Dies ist auch die Meinung der Ärzte. Ist ein Mensch, der für gehirntot erklärt worden ist, somit als tot anzusehen, obwohl sein Herz noch arbeitet?
Antwort: Ein Kriterium für die Terminologie ‚tot’ ist aus religiöser Sicht die Wahrnehmung der Leute; der Mensch muss also auch von Anwesenden eindeutig als tot wahrgenommen werden. Diese Situation ist in der beschriebenen Frage nicht eingetreten.
Frage: Ist eine Organspende (z. B. Niere) von einer lebenden Person zu einer anderen lebenden Person oder von einem Toten (nach Willenserklärung vor dem Tod) an eine lebenden Person gestattet? Würden die Bestimmungen anders lauten, wenn die Organspende von einem Muslim an einen Nichtmuslim (und umgekehrt) erfolgen würde? Sind diese Regeln auf bestimmte Organe beschränkt und schließen sie andere Organe von der Organspende aus?
Antwort: Sofern bei der Organspende ein lebender Spender an einen zweiten spendet, ist es dann unproblematisch, wenn dem Spender kein ernsthafter körperlicher Schaden entsteht (z. B. das Spenden einer Niere, wenn eine zweite gesunde Niere existiert). Was die operative Entfernung eines Organs eines Toten (nach seiner Willenserklärung) zum Zwecke der Verpflanzung in einen lebenden Körper betrifft, so ist es unproblematisch, wenn der Verstorbene kein Muslim war, oder das Leben eines Muslims von dieser Transplantation abhängt. Abgesehen von diesen beiden Fällen ist es problematisch, bei der Organentfernung von einer freien Willensentscheidung (des Verstorbenen) auszugehen. Wenn jedoch eine Willenserklärung des Verstorbenen existiert, muss von demjenigen, der das Organ aus dem toten Körper entnimmt, keine Entschädigungszahlung geleistet werden.