F. 180: Ist ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund wirtschaftlicher Probleme erlaubt?
A: Eine Schwangerschaftsabbruch allein aufgrund der Existenz von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Problemen ist nicht erlaubt.
F. 181: Nach der Untersuchung über ihren Zustand in den ersten Monaten der Schwangerschaft informierte der Arzt die Frau, dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt wird, möglicherweise Gefahr für ihr Leben besteht, und dass, wenn die Schwangerschaft fortgesetzt wird, das Kind behindert geboren werden würde. Und deshalb hat der Arzt angeordnet, die Schwangerschaft abzubrechen. Ist diese Handlung dann erlaubt? Und ist (grundsätzlich) der Schwangerschaftsabbruch vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo) erlaubt?
A: Dass ein Embryo behindert ist, ist keine religionsrechtliche, Rechtfertigung, um ihn abzutreiben, selbst vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo). Jedoch mit der Befürchtung für das Leben der Mutter bei fortgesetzter Schwangerschaft besteht kein Hindernis zum Schwangerschaftsabbruch des Embryos vor dem Eintritt der Seele in diesen (Embryo), falls diese (Befürchtung) sich auf die Aussage eines Facharztes stützt, der vertrauenswürdig ist.
F. 182: Fachärzte können durch die Anwendung neuer Methoden und Geräte viele der Mängel eines Embryos (bereits) während der Schwangerschaft bestimmen. Ist die Abtreibung des Embryos, über den der vertrauenswürdige Facharzt informiert hat, dass er missgebildet ist, erlaubt im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die Missgebildete nach ihrer Geburt erleiden? Und wird in dieser Hinsicht ein bestimmtes Alter (des Embryos) vorausgesetzt?
A: Ein Schwangerschaftsabbruch allein dafür, dass dieser (Embryo) missgebildet ist oder für Schwierigkeiten, unter dem er während seines Lebens leiden wird, ist in keinem Alter erlaubt.
F. 183: Ist die Abtreibung der befruchteten eingenisteten Eizelle, bevor diese die Phase eines Embryos erreicht, was eine Zeit von ca. 40 Tagen dauert, erlaubt? Und in welcher Phase der folgenden Phasen ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verboten:
1) Eingenistete Eizelle,
2) Keim [calaqah],
3) Phase der inneren Fruchtblase (Amnion) [mu d. Ÿ ah],
4) Fötus in der Knochenphase [ci t.~ m] - (aber) vor dem Eintritt der Seele - ?
A: Die Abtreibung der Eizelle nach ihrer Einnistung in die Gebärmutter oder ein Schwangerschaftsabbruch in jeglicher der darauf folgenden Phasen ist nicht erlaubt.
F. 184: Im Hinblick darauf, dass einige Ehemänner die Erbkrankheit Blutarmut (in sich) tragen und sie bereits einige Kinder haben, die von Blutarmut betroffen sind, lassen sie deshalb in Fällen folgender Schwangerschaften einen Eingriff zum Schwangerschaftsabbruch durchführen. Und da wir zur Zeit über Geräte und medizinische Mittel verfügen, die zur Aufdeckung eingesetzt werden können, ob der derzeitige Embryo in der Gebärmutter von dieser Krankheit befallen ist oder nicht, und mittels dieser (Methoden) die Abtreibungsoperationen auf mindestens 75% gesenkt werden (folgen die Fragen), ist 1.) für uns die Verwendung solcher Mittel unter Berücksichtigung religionsrechtlicher Maßstäbe erlaubt? 2.) Besteht die Verpflichtung zum Verschweigen der Krankheit vor den Eltern, wenn es möglich ist, dass diese (daraufhin) sich vornehmen, ihn abzutreiben, falls sie es wissen? 3.) Obliegt uns (Ärzten) eine Entschädigungszahlung [diyyah] für den Schwangerschaftsabbruch, wenn wir seine Eltern über seine Krankheit informieren und dann diese (Eltern) ihn abtreiben, mit dem Wissen, dass diese (Eltern) ihn selbst dann abtreiben würden, wenn wir (Ärzte) es vor ihnen verschweigen würden, (da die Eltern ihn abtreiben würden) wegen ihrer Befürchtung, dass ihnen ein Kind geboren wird, das von dieser Krankheit befallen ist?
A: Es besteht kein Hindernis zur Untersuchung und Behandlung mittels der Geräte und Mittel unter Berücksichtigung der religionsrechtlichen Pflichten. Aber der Schwangerschaftsabbruch ist selbst mit Aufforderung der Eltern nicht erlaubt, und die erwähnte Krankheit ist keine religionsrechtliche Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch. Und der Arzt ist nicht verpflichtet, die Krankheit vor den Eltern zu verschweigen und ihm obliegt keine Entschädigungszahlung [diyyah] für den Embryo, wenn er sie über die Krankheit in Kenntnis setzt und diese (Eltern) ihn dann abtreiben.
F. 185: Wie ist das Urteil zum Schwangerschaftsabbruch an sich, und wie ist das Urteil, wenn bei Fortsetzung der Schwangerschaft Gefahr für das Leben der Mutter besteht. Und die Erlaubnis (zum Schwangerschaftsabbruch) angenommen, wird dann unterschieden zwischen dem, was vor Eintritt der Seele und dem, was danach erfolgt?
A: Der Schwangerschaftsabbruch ist religionsrechtlich verboten und in keinem Fall erlaubt, außer wenn bei der Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht. In diesem besonderen Fall besteht kein Hindernis dazu, die Schwangerschaft vor dem Eintritt der Seele in diesen (Fötus) abzubrechen. Aber nach dem Eintritt der Seele ist es nicht (mehr) erlaubt, ihn abzutreiben, selbst wenn beim Fortsetzen (der Schwangerschaft) eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht, außer wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft zum gemeinsamen Ende seines Lebens und (auch des Lebens) der Mutter führt und es nicht möglich ist, das Leben des Fötus auf jegliche Weise zu retten, aber es durch Schwangerschaftsabbruch möglich ist, das Leben der Mutter alleine zu retten.
F. 186: Eine Frau hat ihren Embryo (welcher) aus Unzucht (entstanden ist), der sieben Monate (im Mutterleib) alt war, nach Aufforderung des Vaters dieser (Frau) abgetrieben. Besteht die Verpflichtung für eine Entschädigungszahlung [diyyah] hierfür? Und diese (Verpflichtung zur Entschädigungszahlung) angenommen, wer leistet diese (Entschädigungszahlung) von den beiden, die Mutter (des abgetriebenen Embryos) oder der Vater (der Frau, der sie aufforderte)? Und an wen wird die Entschädigungszahlung gezahlt? Wie hoch ist zur Zeit nach Ihrer Ansicht der Betrag (dafür)?
A: Der Schwangerschaftsabbruch ist für sie verboten, selbst wenn der (Embryo) aus Unzucht (entstanden) ist, und die Aufforderung des Vaters rechtfertigt diese (Abtreibung) für sie nicht, und ihr obliegt die Entschädigungszahlung, falls sie diejenige war, die es begangen hat oder bei der Abtreibung und dem Abbruch behilflich war. Für den Betrag der Entschädigungszahlung besteht Unklarheit in der Fragestellung, so dass als Vorsichtsmaßnahme ein Übereinkommen zu schließen ist gemäß dem Urteil für einen Erben desjenigen, der keinen Erben hat.
F. 187: Wie hoch ist der Betrag der Entschädigungszahlung [diyyah] für einen Embryo der zweieinhalb Monate alt ist, wenn er absichtlich abgetrieben wird? Und an wen ist man verpflichtet, die Entschädigungszahlung zu zahlen?
[color=#BF0040]A: Falls es ein Keim [calaqah] ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 40 Dinar, und falls es in der Phase der inneren Fruchtblase (Amnion) [mud. Ÿ ah] ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 60 Dinar, und falls der (Fötus) in der Knochenphase ohne Fleisch ist, dann beträgt die Entschädigungszahlung dafür 80 Dinar. Die Entschädigungszahlung wird unter Berücksichtigung der Stufen des Erbes an den Erben des Embryos gezahlt, aber ein Erbberechtigter, der die Abtreibung begangen hat, erbt diese (Entschädigungszahlung) nicht.
F. 188: Wenn es eine schwangere Frau nötig hat, das Zahnfleisch oder die Zähne behandeln zu lassen und nach der Einstufung des Facharztes sie die Durchführung einer Operation benötigt, ist es dann für sie erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, da der Embryo in der Gebärmutter mit einem Mangel aufgrund der Spritzen und Röntgenaufnahmen befallen wird?
A: Der erwähnte Grund ist keine Rechtfertigung für einen Schwangerschaftsabbruch.
F. 189: Wenn der Embryo in der Gebärmutter nahe am unvermeidlichen Tod ist und bei dessen Verbleib in der Gebärmutter auch eine Gefahr für das Leben der Mutter darstellt, ist dann dessen Abtreibung erlaubt? Und falls der Ehemann der Frau jemanden nachahmt, der im erwähnten Zustand nicht erlaubt, die Schwangerschaft abzubrechen, während die Frau und ihre Verwandten jemanden (anderen) nachahmen, der diesen (Abbruch) erlaubt, was ist die Verpflichtung des Ehemannes?
A: Bei der Darstellung der Frage liegt die Angelegenheit zwischen dem unvermeidlichen Ableben nur des Kindes und (dem Ableben) des Kindes und seiner Mutter, so dass es keinen Ausweg gibt, um zumindest das Leben der Mutter durch Schwangerschaftsabbruch zu retten. Und der Ehemann hat bei der Darstellung der Frage die Ehefrau nicht hiervon abzuhalten. Aber man ist verpflichtet, möglichst in einer Weise zu handeln, durch welche das Töten des Kindes an keinem (als Schuldigen) hängen bleibt.
F. 190: Ist die Abtreibung eines Embryos, dessen Eibefruchtung durch einen Zweifelsgeschlechtsverkehr, durch jemanden, der nicht Moslem ist (erfolgte) oder durch Unzucht erfolgte, erlaubt?
lerne gerade, und mein thema ist gehirn. ein gehirnbereich existiert schon am 25. tag. am 100. tag gibt es schon alle gehirnbereiche. deshalb interessiert mich die frage.
Er den Menschen aus Ton, dann machte Er seine Nachkommenschaft aus dem Erguss eines verächtlichen Wassers. Dann formte Er ihn und blies ihm von seinem Geist ein. Und Er machte euch Gehör, Augenlicht und Herz...“53 (Sure 32/7-9.)
Ein anderer Vers erklärt die menschliche Entwicklung im Mutterleib, das `auf die Welt kommen´, das Sterben nach einer gewissen Lebenszeit sowie die Wiederauferstehung im Jenseits als Komponenten eines Kontinuums mit unterschiedlichen ontologischen Qualitäten. „Und wahrlich, Wir schufen den Menschen aus einem entnommenen Ton. Dann machten Wir ihn zu einem Tropfen (nuÔfa) in einem festen Aufenthaltsort. Dann schufen Wir den Tropfen zu einem Embryo (‘alaqa), und Wir schufen den Embryo zu einem Fötus (mu±™a), und Wir schufen den Fötus zu Knochen. Und wir bekleideten die Knochen mit Fleisch.
Dann ließen wir ihn als eine weitere Schöpfung entstehen. Gott sei gesegnet, der beste Schöpfer! Dann werdet ihr nach all diesem sterben. Dann werdet ihr am Tag der Auferstehung auferweckt werden.“54 (Sure 23/12-16).
Obwohl es im Koran keine konkreten Angaben über den genauen Zeitpunkt der Beseelung gibt, erlangt die folgende Berechnung der islamischen Jurisprudenz eine gewisse Geltung. Für alle in den oben zitierten Versen genannten Entwicklungsstadien bis hin zur Einhauchung der Seele, also von Wassertropfen (nuÔfa) zum Embryo (‘alaqa) bis hin zum Fötus (mu±™a), werden jeweils 40 Tage berechnet. Insgesamt sind es somit 120 Tage bis zum Zeitpunkt der Beseelung. Diese Berechnung basiert auf folgendem Hadith: „Wahrlich, die Schöpfung eines jeden von euch wird im Leibe seiner Mutter in vierzig Tagen (als Samentropfen [nuÔfa]) zusammengebracht; danach ist er ebensolang ein Blutklumpen [‘alaqa]; danach ist er ebenso lang ein kleiner Fleischklumpen [mu±™a]. (...) Dann haucht er ihm die Seele ein.
nach Ayatollah Khamene ´i kann man ja nicht abtreiben nachdem die Seele in den Körper gegeben wurde und vorher ist es an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Selbst wenn festgestellt wird, dass ein Kind behindert zur Welt kommt, ist das religionsrechtlich kein Grund für Abtreibung.
Wenn das Leben der Mutter auf dem Spiel steht, ist ein Grund der eine Abtreibung rechtfertigen würde laut dem Ayatollah.
das weiß ich ja. aber definiert imam khamanei den eintritt der seele auch so? in einer frage oben wurde genannt, dass man für die abtreibung eines 2,5 monatigen auch sühne bezahlen muss. warum bezahlt man sühne, wenn man sowieso abtreiben darf/dürfte?
in den geschilderten Fragen wird von absichtlich abgetrieben geschrieben, einmal im siebten Monat und einmal absichtlich im 2,5 Monat. Da handelt es sich wohl nicht um erlaubtes Abtreiben.
Ich denke deshalb ist Sühne zu zahlen und nicht im Fall der gerechtfertigten Abtreibung.
Der Fall der Frau die im siebten Monat abtreibt ist ja eindeutig nicht erlaubt und in dem zweiten Fall wohl auch nicht.
das weiß ich ja. aber definiert imam khamanei den eintritt der seele auch so? in einer frage oben wurde genannt, dass man für die abtreibung eines 2,5 monatigen auch sühne bezahlen muss. warum bezahlt man sühne, wenn man sowieso abtreiben darf/dürfte?
wasalam
grundsätzlich ist Abtreibung verboten, egal in welchem Stadium. Die meisten von uns haben noch die traditionelle sunnitische Regel im Kopf, bei der bis zum 3. Monat abgetrieben werden darf, das ist aber nicht der Fall. Nur in ganz bestimmten Fällen gibt es Ausnahmen.
ahh jetzt versteh ich: man darf nicht abtreiben! in ausnahmesituationen darf man nur bis zum eintritt der seele abtreiben!?
wasalam
Richtig! Siehe Fatwa Nr. 185, es sei denn im Extremfall, dass im Falle der Fortsetzung der Schwangerschaft diese sowohl zum Tod der Mutter als auch des Kindes führt:
Der Schwangerschaftsabbruch ist religionsrechtlich verboten und in keinem Fall erlaubt, außer wenn bei der Fortsetzung der Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht. In diesem besonderen Fall besteht kein Hindernis dazu, die Schwangerschaft vor dem Eintritt der Seele in diesen (Fötus) abzubrechen. Aber nach dem Eintritt der Seele ist es nicht (mehr) erlaubt, ihn abzutreiben, selbst wenn beim Fortsetzen (der Schwangerschaft) eine Gefahr für das Leben der Mutter besteht, außer wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft zum gemeinsamen Ende seines Lebens und (auch des Lebens) der Mutter führt und es nicht möglich ist, das Leben des Fötus auf jegliche Weise zu retten, aber es durch Schwangerschaftsabbruch möglich ist, das Leben der Mutter alleine zu retten.
von woher hast du denn diese Quelle UmmReza? Hab schon dazu überall gesucht aber nix gefunden.
Zitat von UmmRezaObwohl es im Koran keine konkreten Angaben über den genauen Zeitpunkt der Beseelung gibt, erlangt die folgende Berechnung der islamischen Jurisprudenz eine gewisse Geltung. Für alle in den oben zitierten Versen genannten Entwicklungsstadien bis hin zur Einhauchung der Seele, also von Wassertropfen (nuÔfa) zum Embryo (‘alaqa) bis hin zum Fötus (mu±™a), werden jeweils 40 Tage berechnet. Insgesamt sind es somit 120 Tage bis zum Zeitpunkt der Beseelung. Diese Berechnung basiert auf folgendem Hadith: „Wahrlich, die Schöpfung eines jeden von euch wird im Leibe seiner Mutter in vierzig Tagen (als Samentropfen [nuÔfa]) zusammengebracht; danach ist er ebensolang ein Blutklumpen [‘alaqa]; danach ist er ebenso lang ein kleiner Fleischklumpen [mu±™a]. (...) Dann haucht er ihm die Seele ein.