Hinsichtlich der Führung bezüglich Entscheidungen und religiösen Pflichten, für jene denen es an ausreichend Wissen über die islamischen Gesetze und der Shari’a mangelt, ist es notwendig, sich der Meinung eines Rechtsgelehrten (Faqih) zu beziehen. Der Rechtsgelehrte, der jene Fragen und Probleme löst und sie rechtmäßig beantwortet, ist bekannt als “Marja ul Taqleed”, wobei das Recht ihm zu folgen das Wort “Taqleed” (Nachahmung) bestätigt. Es besteht keine Uneinigkeit unter den Gelehrten bezüglich der Antragsstellung dieser Aufgabe von einem gut qualifizierten Rechtsgelehrten. Im Grunde genommen wendet man sich an einen Experten, sobald jemand eine wichtige Themenfrage hat, nicht nur betreffend der Religion, sondern in allen Aspekten des Lebens. Aus diesem Grund braucht der Faqih für diese Rolle keine ausdrückliche Erlaubnis eines Imams, obwohl er gewisse Qualitäten vorraussetzen muss.
II.) Das Richten (Al-Qada)
Es ist gesetzlich bekannt, dass ein Rechtsgelehrter Streitereien aufheben und über diese richten kann – in gesetzlichen Fällen. Die Shia glaubt, dass diese Aufgabe (Wilayat al-Qada / al-Hukuma) die Heilige Befehlsgewalt der A’imma (a.) umfasst. Daher werden nur jene diese Rolle einnehmen dürfen, welche auch Ihre Erlaubnis haben. Imam as-Sadiq (a.) weiste auf die Rechtssprechung/Rechtsverwaltung (Hukuma) als ein gesetzmäßiges Recht und Pflicht des Imams hin: “Vorsicht vor der Rechtssprechung (Hukuma)! Wahrlich, al-Hukuma gebührt nur dem Imam, der wissend genug über gerichtliche Entscheidungen (qada) ist und jener der gerecht (al-adil) unter den Muslimen ist, wie der Prophet (s.) und seine Nachfolger es waren.”[34] Schiitische Rechtsgelehrten akzeptieren üblicherweise, dass diese Verantwortung (Wilayat al-Qada) nur dem gerechten Faqih gebührt, gleich einem Stellvertreter des Imams (aj.).
Der Prophet (s.) sagte: “Der Sultan ist der Waly von jenem, der keinen Waly hat.” [35] Laut diesem Hadith ist der Sultan der Führende Waly für jene, die einen Führenden aus besonderen Gründen brauchen. Zum Beispiel, wenn der Vater eines minderjährigen oder eine geistiggestörte Person stirbt. Die Rechtsgelehrten dehnen diese Funktion zur Reihung von Angelegenheiten aus, was den Waly erfordert und berechtigt, sie zu überwachen. Diese sind bekannt als Al-Umur al-Hisbiya, dazu religiöse Austattungen miteingeschlossen, sowie Erbschaft und Beerdigungen. Obwohl alle Rechtsgelehrten die Befugnis und Notwendigkeit dieser Rolle akzeptieren, sind sie sich immer noch uneinig, ob er von der Sharia festgelegt wird, oder als geeignetester Rechtsgelehrter diese Aufgabe übernimmt (durch Wahlen). Einige behaupten, dass es keine ausdrückliche Erlaubnis gibt – aus islamischer Tradition (Sunnah) – um diese Befehlsgewalt als Rechtsgelehrter zu besitzen. Allerdings, obgleich die Sharia verstummt, hat es nicht zu bedeuten, dass die Probleme der Hisbah nicht behandelt werden sollen. Ein Faqih, der Wissen über die Sharia besitzt, der gerecht und fromm ist, hat – logischerweise in diesen Fällen- Vorrang über alle anderen. Diese drei Funktionen/Aufgaben sind nur ein Bruchteil von der Befehlsgewalt des Imams. In den Geschichtsbüchern der Shia wurde die Marja’iyya größtenteils in diesen Bereichen (besonders die Erste) eingeschränkt. Allerdings geht die religiöse Befehlsgewalt und die Verpflichtungen eines Imams – als Führer (Waly) – viel weiter als diese drei erwähnten Funktionen. Jene, die an einen allgemeingültigen Führerschaft (Wilayat ul Amma) glauben, behaupten, dass die Aufgaben des Rechtsgelehrten nicht in einigen Verpflichtungen eingeschränkt ist, sondern dass er dieselbe Befehlsgewalt wie der Imam besitzt. Er besitzt das Recht und die Verpflichtung, die schiitische Ummah zu führen und die volle Funktion und Verantwortung eines Imams zu übernehmen.
Weiterhin hat der Imam – zur Verwaltung der Justiz (Wilayat ul Qada) und die Hisbah – das Recht, Verpflichtungen der Regierung, des Gerichts und der Wirtschaft auszuüben. Diese politische Stellung und Verpflichtungen deuten darauf hin, dass der Imam der Führer und Oberhaupt der muslimischen Ummah ist (Wilayat ul syasiyya).