ich war mal in hannover und hatte vor 7 tage dort zu bleiben.6 tage lang hab ich qasr gebetet.dann hab ich mich entschlossen länger zu bleiben(14 tage). muss ich diese gebete nachholen?
und andersrum... wenn ich vorhätte mehr als 10 tage zu bleiben und dann bleibe ich doch kürzer,z.b. 7 tag.müsste ich die gebete nachholen?
ich war mal in hannover und hatte vor 7 tage dort zu bleiben.6 tage lang hab ich qasr gebetet.dann hab ich mich entschlossen länger zu bleiben(14 tage). muss ich diese gebete nachholen?
soweit ich weiß, muss du sie nicht nachholen.
Zitat von Aabida
und andersrum... wenn ich vorhätte mehr als 10 tage zu bleiben und dann bleibe ich doch kürzer,z.b. 7 tag.müsste ich die gebete nachholen?
wassalam:)
hier bin ich mir sicher, du muss sie nicht nachholen.
F. 650: Ist die Verpflichtung zur Verkürzung (des Gebets) des Reisenden allgemein für jedes Pflichtgebet oder (nur) für einige (Gebete) bestimmt?
A: Die Verpflichtung zur Verkürzung ist für die täglichen rituellen Gebete mit vier Gebetsabschnitten bestimmt, und diese sind die beiden Mittagsgebete (Mittags - und Nachmittagsgebet) und das Nachtgebet. Aber das Morgen- und Abendgebet sind nicht zu verkürzen. F. 651: Was sind die Bedingungen zur Verpflichtung der Verkürzung der rituellen Gebete mit vier Gebetsabschnitten für den Reisenden?[/size]
A: Es sind acht Faktoren:
1. Eine Reise wird mit der Entfernung der Strecke von acht religionsgesetzlichen Farsach(siehe Anmerkung unten) hin oder zurück oder beides zusammen durchgeführt mit der Bedingung, daß der Hinweg nicht weniger als vier Farsach ist.
2. Die Absicht, die (relevante) Entfernung (von acht Farsach hin und zurück) ab dem Ausgehen zur Reise zurückzulegen (bestand). Wenn man also nicht eine (entsprechend weite) Entfernung oder weniger als dies angestrebt hat, und (erst) dann nach dem Erreichen seines (angestrebten) Ziels zu einem anderen Ort aufbricht, zwischen diesem und dem ersten (Ziel zwar) nicht der religionsgesetzlich relevante Abstand besteht, aber zwischen diesem und dem Heim (Ausgangsort) der (relevante) Abstand besteht, dann verkürzt man (sein rituelles Gebet) nicht.
3. Die Absicht zur Aufrechterhaltung für das Zurücklegen der angestrebten Entfernung. Wenn man also vor dem Erreichen (einer Entfernung) von bis zu vier Farsach diese (Absicht) aufgibt oder daran zweifelt, wird danach das Urteil für das Reisen bei ihm nicht (mehr) anwendbar, auch wenn man vor dem Aufgeben (bereits) verkürzt gebetet hat.
[size=150]4. Daß man während des Zurücklegens der Entfernung nicht beabsichtigt, die Reise durch eine Fahrt durch seine Heimat zu unterbrechen oder durch die Absicht, sich zehn (Tage) oder mehr (an einem Ort) aufzuhalten.
5. Daß die Reise religionsgesetzlich für ihn zulässig ist. Wenn also das Fahren eine Sünde oder verboten ist, unabhängig davon, ob es von sich aus (verboten) ist, wie das Desertieren vom Vormarsch, oder ob das Verbotene sein Ziel ist, wie z.B. das Reisen zu einem Raubüberfall, dann ist das Urteil für das Reisen nicht darauf anzuwenden.
6. Daß der Reisende nicht von denjenigen ist, die ihre Häuser (immer) dabei haben, wie manche Nomaden in der Steppe, die keinen bestimmten Aufenthaltsort haben, sondern in den Gegenden umherziehen und an Stellen mit Wasser, Pflanzen und Vegetation halten.
7. Daß man das Reisen nicht als Beruf hat, wie der Karawanenführer, der Fernfahrer, der Seemann und ähnliche. Dazu gehört (auch) derjenige, der seine Beschäftigung beim Fahren hat.
8. Das Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze (muß erfüllt sein). Damit ist der Ort gemeint, an dem der Gebetsruf der Stadt nicht (mehr) zu hören ist, oder an dem ihre Mauern nicht mehr zu sehen sind. ____________________________________________________________ ANMERKUNG Farsach ist eine Altarabische Längen-Maßeinheit: Ein Farsach entspricht 5762,8 m bzw. 5,7628 km. Solche Maßeinheiten bekommen im Islam eine Bedeutung, wenn die daran gekoppelten islamischrechtlichen Definitionen, wie z.B. die Definition einer Reise in den Überlieferungen mit alten Maßeinheiten wiedergegeben werden.
Ein Faktor einer Reise wird mit der religionsrechtliche Entfernung der Strecke von acht religionsgesetzlichen Farsach hin oder zurück oder beides zusammen erfüllt mit der Bedingung, dass der Hinweg nicht weniger als vier Farsach ist. Acht Farsach entsprechen 46,1024 km für die Gesamtreise oder 4 Farsach 23,0512 km, die man als Mindestenfernungskilometer für eine Reise bezeichnen würde gemessen ab Stadtgrenze.
Die hier angegeben Maßeinheit ist nicht zu verwechseln mit der gleichnamigen altpersischen Maßeinheit, die 6,23 km entsprach. Um dieser Verwechslung aus dem Weg zu gehen verwenden iranische Rechtsgelehrte [mudschtahid] den Begriff "religionsrechtliche Farsach".