Die Zeitehe ist eine Eheform, bei der die Dauer der Ehe von vornherein abgesprochen und festgelegt wird. Diese kann nach verschiedenen Rechtsgelehrten zwischen einer Stunde und 99 Jahren (also unbegrenzt aber nur für das Diesseits) betragen. Die Wartezeiten nach der Ehe gelten auch bei dieser Form, wie auch die Morgengabe und viele andere Regeln der zeitlich unbegrenzten Ehe.
. Im Gegensatz zu der unbegrenzten Ehe können aber bei der Zeitehe Beschränkungsvereinbarungen getroffen werden, die bei der Zeitlosen Ehe nicht zulässig sind. So kann z.b. eine nur eingeschränkte Sexualität vereinbart werden und vieles andere mehr. Daher wird diese Form der Ehe auch wie z.b. eine "Verlobung" durchgeführt. Während diese Form der Ehe in der dschafaritischen Rechtsschule erlaubt ist, wird sie in den sunnitischen Rechtsschulen verboten.
Bei der islamischen Legitimation der Zeitehe gehen die Meinungen diesbezüglich auseinander. Nach sunnitischer Rechtsauffassung wurde die qur'anische Erlaubnis zur Zeitehe vom Propheten aufgehoben. Allgemein gilt aber, dass die Abrogation eines Verses im Qur'an im Qur'an selbst erfolgt. Es existiert kein Fall, wo ein Vers außerhalb des Qur'an abrogiert wurde. (Zumindest nicht durch Allah (t) und seinen Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seine Familie) und seine Imame (Friede sei mit ihnen)). Hierin wurzelt daher auch die Regel, dass eine der Grundbedingungen für die Authentizität einer Überlieferung (Hadith), deren völlige Widerspruchslosigkeit zum Qur'an unerlässliche Bedingung ist. Darüber hinaus stellt der Qur'an die höhere Autorität dar. Darin heißt es:
"...Und was ihr genossen (Istamta'tum) habt gemäß Vereinbarung, gebt ihnen ihre Brautgabe als Vorschrift. Und es ist keine Sünde, wenn ihr über die Vereinbarung hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft, nach Erfüllung der Vorschrift. Seht, Allah ist Allwissend und Allweise." (Heiliger Qur'an 4:24)
In diesem Vers wurde weder "Ehe", noch irgend eines seiner Derivate benutzt, sondern ein Derivat des Wortes "Mut'a" (Genuss-/Zeitehe): "Istamta'tum". Das Wort Istamta'a ist die zehnte Verbalform der Wurzel m-t-a. Natürlich ist die Mut'a eine Form der Ehe, doch die Regularien unterscheiden sich etwas von denen der permanenten Ehe, einschließlich der Tatsache, dass das Paar seinen Vertrag verlängern kann, wie auch das Ende des Verses schon spezifiziert.
Es besteht Übereinstimmung unter den Rechtsgelehrten aller Rechtsschulen, dass obiger Vers die Erlaubnis der Zeitehe beschreibt. Auseinander gehen die Meinungen darüber, von wem der Vers zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wurde. Während die sunnitischen Gelehrten die Aufhebung auf den Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) beziehen, verweisen schiitische Rechtsgelehrte auf das Verbot ab der Kalifenzeit von Umar.
Zahlreiche Sunnitische Kommentatoren, wie Fakhr al-Razi bestätigen, dass o.g. Vers (4:24) bezüglich Mut'a geoffenbart wurde. Sie erklären geradeheraus, dass die Mut'a aufgrund o.g. Verses erlaubt wurde und sagen, sie sei später verboten worden.
Allerdings zittieren auch diese Gelehrten teilweise eine anders klingende Aussage von Imam Ali (Friede sei mit ihm): "Ali (r.a.) sagte: Die Mut'a ist eine Gnade von Allah an seine Diener.
Wäre es nicht aufgrund des Verbotes durch Umar, würde niemand die Sünde der Zina begehen außer den Shaqi" Sunnitische Referenz: in englischer Sprache :- Tafsir al-Kabir, von al-Tha'labi, unter dem Kommentar zur Vers 4:24 of Quran; - Tafsir al-Kabir, von Fakhr al-Razi, Band 3, Seite 200, Kommentar zu Vers 4:24; - Tafsir al-Kabir, von Ibn Jarir al-Tabari, Unter dem Kommentar zu Vers 4:24 mit authentischer Kette der Gefährten Band 8, Seite178, Tradition #9042; - Tafsir al-Durr al-Manthoor, von al-Suyuti, Band 2, Seite140, von unterschiedlichen Überlieferungsketten; - Tafsir al-Qurtubi, Band 5, Seite130, Unter dem Kommentar zu Vers 4:24 ; - Tafsir Ibn Hayyan, Band 3, Seite 218, Als Kommentar zu Vers 4:24 vom Quran; - Tafsir Nisaboori, vom al-Nisaboori (8.tes Jahrhundert); - Ahkam al-Quran, vom Jassas, Band 2, Seite179, Unter dem Kommentar zu Vers 4:24. Eine ähnliche Erklärung schrieb auch Ibn Abbas (Allah möge seiner Seele Gnädig sein), und auch von al-Tabari and al-Tha'labi in ihren Büchern auf Erklärungen des Quran erwähnt.
Umar selbst bezog sich bei seinem Verbot nie auf ein Verbot durch den Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie).
Das haben andere und erst später getan. Umar sagte selbst: "Mut'a war erlaubt zu Zeiten des Propheten und ich verbeite es" Der große Sunni Gelehrte Fakhr al-Razi, der den Titel "Imam al- Mushakkikeen" durch die Sunnis erhielt, schrieb in seinem umfangreichen Qurankommentaren unter o.g. Vers: Umar sagte: Zwei Arten der Mut'a waren (legal) zur Zeit des Propheten und Ich verbiete sie beide, und Ich bestrafe jene, die sie begehen. Dies sind: Mut'a von Hajj und Mut'a von Frauen. Sunnitische Referenz in englischer Sprache: - Tafsir al-Kabir, von al-Fakhr al-Razi, Band 3, Seite 201 Unter Vers. 4:24 - Musnad Ahmad Ibn Hanbal, Band 1, Seite 52.
Die zahlreichen Hadith's hierzu zeigen, dass beide Formen der Mut'a praktiziert wurden zu Zeiten des Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) und Abu Bakr und in den frühen Zeiten von Umar's Regierung. Doch verboten wurden sie durch Umar, wie er es auch selbst bezeugt. Al-Zamakhshari, ein weiterer Sunnitischer Qurankommentator zu Vers 4:24 überliefert dass dieser Vers zu den "Muhkamat" des Quran gehört, dies überliefernd von Ibn Abbas (RA). (Tafsir al-Kashshaf, vom al-Zamakhshari, Band 1, Seite 519). Auch überliefern beide, Ibn Jarir al-Tabari und al-Zamakhshari: "al-Hakam Ibn Ayniyah wurde befragt, ob der Vers über die Mut'a von Frauen abrogiert worden sei. Er antwortete: Nein." Sunnitische Referenz: in englischer Sprache :- Tafsir al-Tabari, Unter seinem Kommentar zu Vers 4:24 vom Quran, Band 8, Seite 178 - Tafsir al-Kashshaf, von al-Zamakhshari, bei seinen Erklärungen der Vers 4:24, Band 1, Seite 519
Auch Ibn Kathir erwähnt in seinem Kommentar: "al-Bukhari erklärt, dass Umar den Leuten die Mut'a verboten hatte." Sunnitische Referenz: Tafsir Ibn Kathir, Band 1, Seite 233. Auch in einem weiteren Sunnitischem Kommentar ist überliefert: Umar sagte als er auf der Kanzel war: "O Volk! Es waren zu Zeiten des Gesandten Allah's zwei Genüsse erlaubt und Ich verbiete sie und mache sie Haraam und bestrafe, wer gegen mein Gebot versrößt. Dies waren: Die Mut'a von Frauen, Mut'a von Hajj und zu sagen 'Hayya Ala Khair al-Amal'(Kommt zur allerbeste Handlung) im Gebetsaufruf."
Sunnitische Referenz in englischer Sprache: - Sharh Al-Tajreed, von al-Fadhil al-Qoshaji, (Imama -Band) - al-Mustaniran, von al-Tabari - al-Mustabeen, von al-Tabari ('Hayya Ala Khair al-Amal' ist bestandteil von Adan/Iqama und wurde von Umar durch "Beten ist besser als schlafen" ersetzt)
Sahih Muslim überliefert von Jabir Ibn Abdillah al-Ansari (RA: "Istamta'a heißt "Zeitehe" zu vereinbaren" (Sahih Muslim, Englishe Version, Band 2, Kapitel DXLI mit dem Titel: Temporary Marriage, Tradition #3246.). ... Allah(T) erläutert verschieden arten der Ehe: In den Versen vor 24: die permanente Ehe Im Vers 24: die "Zeitehe" Im Vers 25: die Ehe mit Sklavinnen (der Islam befreit Sklaven vom Sklaventum).
Imran Ibn Husain überliefert: "Der Vers über Mut'a (4:24) wurde geoffenbart im Qur'an und hiernach kam kein anderer Vers, der diesen abrogierte und der Prophet wies uns an, entsprechend zu handeln, was wir auch taten und er verbot uns dies nicht bis er starb. Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung suggerierte." Sunnitische Refernzen in englischer Sprache: - Tafsir al-Kabir, vom al-Tha'labi, unter seinem Kommentar zu Vers 4:24 im Quran; - Tafsir al-Kabir, vom Fakhr al-Razi, Band3, Seiten 200,202, unter der Erklärung zu Vers 4:24 - Tafsir Ibn Hayyan, Band3, Seite218, als Erklärung für den Vers 4:24 im Quran - Tafsir Nisaboori, vom al-Nisaboori (8.tes Jahrhundert) (Da die Kommentatoren diese Hadith unter 4:24 plazierten, es ist klar, um welche Mut'a es geht)
Wie bereits beschrieben, die Abrogation eines Verses im Qur'an erfolgt immer im Qur'an selbst und es existiert keine Abrogation zum Vers 4:24. Eine Überlieferung darf dem Quran nicht widersprechen und der Quran stellt wohl mit Abstand die höhere Autorität dar. Damit ist jede gegenläufige Hadith ad absurdum geführt. Einige sunnitische Gelehrte behaupten: Der Prophet hat's doch verboten, und auch Ali hat das bestätigt.
Einer der Gefährten (Sahaba = Gefährte und damit sind immer die Gefährten des Propheten gemeint ) , welcher in Opposition zur Innovation von Umar stand, war sein Sohn Abdullah Ibn Umar! Er bestand auf die Legalität beider Formen, Mut'a von Hajj und Mut'a von Frauen. Im Folgenden die Ahadith zu beiden Überliefert in Sahih Tirmithi: "Jemand fragte Abdullah Ibn Umar über die Mut'a (von Hajj) und er antwortete: Sie ist erlaubt (Halaal). Daraufhin fragte man ihn: Dein Vater Verbot sie.
Er sagte: Glaubst du, dass mein Vater verbieten kann, was der Prophet tat? Soll Ich dem folgen, was mein Vater sagte oder dem, was der Prophet anordnete? Der Mann antwortete: Natürlich dem, was der Prophet anordnete." Sunnitische Referenz: in englischer Sprache - Sahih al-Tirmidhi, Band 1, Seite 157 - Tafsir al-Qurtubi, Band 2, Seite 365, überliefert von al-Darqunti
Eine weitere Überlieferung in diesen Quellen: "Als ein Mann aus Syrien Abdullah Ibn Umar über die Mut'a von Frauen befragte sagte er: Es ist Halaal. Der Mann sagte: Dein Vater erklärte es für verboten! Ibn Umar sagte: Glaubst du, dass wenn mein Vater es für verboten erklärt und der Gesandte Allah's ihre Ausübung erlaubte, dann sollst du die Sunnah verlassen und dem folgen, was mein Vater sagt?" Sunnitische Referenz in englischer Sprache : Sahih al-Tirmidhi Sahih Bukhari Imran Ibn Husain überliefert: "Der Vers über Mut'a wurde geoffenbart im Qur'an, also handelten wir entsprechend zu Zeiten des Gesanten Allah's und hiernach kam kein anderer Vers, der dies illegal gemacht hätte, noch hat der Gesandte Allah's dies verboten, bis er starb. Doch ein Mann sagte, was ihm seine eigene Meinung suggerierte." Sunnitische Referenz in arabischer und englischer Sprache : - Sahih al-Bukhari, Arabic-English, Band 6, Hadith #43 - Sahih al-Bukhari, Arabic, Band 2, Seite 375 sowie Band 6, Seite 34 - Musnad Ahmad Ibn Hanbal, Band 4, Seite 436 mit Ermächtigung von 'Imran Ibn al-Qasir (Auch diese Hadith erschein regelmäßig als Tefsir zu Vers 4:24))
Dieser "Mann", so es geht ebenfalls aus den Kommentaren zu Sahih al-Bukhari und Sahih Muslim hervor, war Umar: "Ein Mann sprach entsprechend seiner persönlichen Meinung und dies war Umar." Sunnitische Referenz : - Sahih Muslim, Englishe Version, Band 2, Kapitel CDXLII, Tradition #2825 - Sahih Muslim, Arabische Version, Auflage von 1980 publiziert in Saudi Arabien, Band 2, Seite 898, Tradition #166. Weiter : "Der hier erwähnte Mann ist der Kalif Umar" Sunnitische Refernz : - Fat'h al-Bari fi Sharh Sahih al-Bukhari, von Ibn Hajar Asqalani, Band 4, Seite 177 - Sharh al-Nawawi von Sahih Muslim, Band 3, Seite 364, Dar al-Sha'ab -Auflage
Weitere Hadiths mit Referenz zu Jabir Ibn Abdillah al-Ansari (r.): Überliefert von Abu Nadhra: Als ich in der Gesellschaft von Jabir Ibn Abdullah (r.) befand, kam ein Mann zu ihm und sagte, dass Ibn Abbas (RA) und Ibn Zubair sich über die zwei arten der Mut'a (Mut'a von Hajj und Mut'a von Frauen) streiten würden, woraufhin Jabir sagte : Wir praktizierten beide zu Zeiten den Gesandten Allah's (s.). Umar hat uns diese dann verboten und deshalb haben wir ihre Ausübung unterlassen. Sunnitische Referenz : - Sahih Muslim, Englishe Version, Band 2, Kapitel DXLI (mit dem Titel : Temporary Marriage), Tradition #3250. - Sahih Muslim, Arabische Version, Auflage von 1980 publiziert in Saudi Arabien, Band 2, Seite 1023, Tradition #17, sowie Band 2, Seite 914, Tradition #1249.
Weiter: Jabir Ibn Abdullah berichtete: "Wir schlossen Vereinbarungen über "Zeitehen" ab für eine handvoll Datteln oder Getreide zu Zeiten des Propheten (s.a.w.s.) und zu Zeiten des Abu Bakr bis Umar uns sie verbot wegen Amr Ibn Huraith." Sunnitische Referenzen: - Sahih Muslim, Englishe Version, Band 2, Kapitel DXLI (mit dem Titel : Temporary Marriage), Tradition #3249 - Sahih Muslim, Arabische Version, Auflage von 1980 publiziert in Saudi Arabien, Band 2, Seite 1023, Tradition #16, "Kitab al-Nikah, Bab Nikah al-Mut'a"= Übersetzt Das Buch für Ehe, Kapital Zeitehe
Ibn Juraih überliefert: Ata' überliefert dass Jabir Ibn Abdullah zur Umra kam und die Leute fragten ihn über verschiedenste Dinge und es wurde die Mut'a von Frauen erwähnt woraufhin er sagte: Ja, wir genossen diese "Zeitehe" zu Zeiten des heiligen Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) und zu Zeiten von Abu Bakr und Umar. Sunnitische Referenzen : - Sahih Muslim, Englishe Version, Band 2, Kapitel DXLI (Titel : Temporary Marriage), Tradition #3248 - Sahih Muslim, Arabische Version, Auflage von 1980 publiziert in Saudi Arabien, Band 2, Seite 1023, Tradition #15, "Kitab al-Nikah, Bab Nikah al-Mut'a"
Überliefert von Abu Jamra: "Ich hörte Ibn Abbas (eine Fatwa geben), als er gefragt wurde über die Mut'a von Frauen, und er erklärte, sie sei erlaubt (Nikah al-Mut'a). Darauf sagte einer seiner befreiten Sklaven zu ihm: "Das gilt nur wenn es notwendig und (qualifizierte permanente) Frauen rar sind oder ähnlich Fälle." Darauf sagte Ibn Abbas: "Ja." Sunnitische Referenz: : Sahih al-Bukhari, Arabisch-English, Band 7, Hadith #51
Malik Ibn Anas and al-Shafi'i überliefern wie viele andere folgende Hadith als Sahih: Urwah Ibn Zubair überliefert dass Khulah Bint Hakim zu Umar Ibn al- Khattab kam und sagte: Rabi'ah Ibn Umayyah praktizierte Mut'a mit einer Frau und die Frau wurde schwanger durch ihn. Umar wurde zornig und sagte: "Zu dieser Mut'a, hätte ich das Verbot früher als jetzt verhängt, so würde ich ihn steinigen lassen." Sunnitische Referenzen in englischer Sprache : - al-Muwatta', von Malik Ibn Anas, zum Thema Mut'a, Band 2, Seite 30 - Kitab al-Am, von al-Shafi'i, Bande 7, Seite 219 - Sunan al-Kubra, von al-Bayhaqi, Band 7, Seite206
Ibn Hazm (gestorben 456), ein prominenter Sunnitischer Gelehrter gibt in seinem Buch "Muhalla" die Namen einiger Sahaba und ihrer Anhänger, welche die Mut'a weiter für Halal erachteten. In der 9. Sektion seines Kapitels über Ehe in seinem Buch "Muhalla" gibt Ibn Hazm auch eine detaillierte Übersicht zu Mut'a und ihren Regulaarien. Zu den aufgeführten Sahaba und ihrer Anhängern zählen: Imam Ali (AS), Abu Dhar, Jabir Ibn Abdillah, Abdullah Ibn Abbas, Abdullah Ibn Masud, Zubair Ibn al-Awwam, Imran Ibn Husain, Abdullah Ibn Umar, Ubay Ibn Ka'ab, Abu Sa'id al-Khudri, Salamah Ibn Umayyah, Awka' Ibn Abdillah, Salamah Ibn al-Awka', Khalid Ibn Muhajir, 'Amr Ibn Huraith, Rabi'a Ibn Umayya, Suhair, Sa'id Ibn Jubair Tawoos, Qotadah, Mujahid, Ataa al-Madani al-Suddy, and Imam al-Hasan (AS), ...
Die Erlaubnis zur Zeitehe im Islam
Wenn jemand ohne ausreichende Erkenntnis eine "feste Meinung" bildet, kann Ihm nur durch Allah geholfen werden, weil er sowieso von vornherein "nichts anderes" wissen will. Allerdings ist es eine islamische Pflicht, dass die Mosleme sich gegenseitig ergänzen und korrigieren. Es ist auch keine Schande, wenn jemand etwas nicht weiß; aber findest Du es nicht zu schade, wenn einer auf seine Unwissenheit stolz ist und darauf besteht? Solcher Stolz führt meist dazu, dass der Mensch sich damit begnügt, was er bis jetzt schon gelernt hat, weder forscht er weiter, noch macht er sich Gedanken. Und so hält er sein Herz und seine Vernunft gegenüber der Wahrheit weiterhin verschlossen, obwohl der Islam und Koran Aufforderungen zur Vernunft und Forschung sind.
Jetzt aber zurück zum Thema. Alle schiitischen Quellen sagen eindeutig, dass die Zeitehe zum Islam gehört, weil der Koran und der Prophet (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) dies bestätigen (Friede sei mit Ihm und mit seiner Familie)) o Die Schiiten haben darüber einig sichere, klare und überzeugende Aussagen des Gottesgesandten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie),die durch seine besten und nächsten Personen überliefert worden sind. Jedenfalls ist es Euch vielleicht zunächst noch nützlicher, wenn Ihr wisst, dass auch fast alle wichtigsten sunnitischen Quellen darauf hinweisen, dass die Zeitehe zum Islam gehört :
Imam Fachre Razi, einer der wichtigsten sunnitischen Koranausleger schreibt zu seiner Argumentation über den Vers der Zeitehe im Koran (4/24) folgendes: Öfters hat Omar (2.Khalif) auf dem Minbar (in seiner Kanzel) gesagt: "Zwei Muta (Zeitehen) waren in der Prophetenzeit erlaubt, die ich verbiete und ihren Täter bestrafen werde, und sie sind die Zeitehe während der Hadschzeit und die (sonstige) Zeitehe mit den Frauen".
Imam Malik, einer der vier sunnitischen Imame, bringt in seinem Buch "Al-Movatta" im Abschnitt über die Zeitehe eine Geschichte in der Zeit vom Khalifen Omar, da er einen Moslem (Rabiat Ibne Ommajj'a von Safwanstamm) wegen seiner Zeitehe nicht bestraft, obwohl die Frau dadurch schwanger wurde, weil dieser Mann schon vor Omars Verbot die Zeitehe vollzogen hatte.
Muslim in seinem Sahih, ohne Zweifel eins von den für die Sunniten sichersten Überlieferungsbücher bringt mehrere Überlieferungen von den bekannten Gefährten des Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie), wie z.B. Jabir Ibn Abdullah und Ibn Abbas, die klar und deutlich darauf bestehen, dass die Zeitehe als ewiges göttliches Gebot in der Zeit des Propheten Mohammad (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) und in der Khalifenzeit von Abu Bakr und eine Zeitlang von Omar praktiziert wurde .(Bevor die Geschichte mit Amr Ibne Harith geschah).
Sogar Omar selbst hatte auch mal Zeitehe gemacht . (Bitte überzeugt Euch selber in Sahih Moslem,Band l.Seite 555, 467, 77, über die Zeitehe)
Imam-Tabari, der zweifellos zu den größten sunnitischen Geschichtschreiber und Koranausleger gehört, hat auch in seinem großen Tafssierbuch (Tafssier e Kabir) den 24.Vers der 4. Sure nach mehreren Überlieferungen der Gefährten des Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie), wie Obei Ibne Kaäb und Ibn Abbas und Said Ibn Jobeir und Sodei und Ibn Massud, als erlaubte Zeitehe erklärt .(Siehe bitte Anfang des 5. Bandes und Seite 201 im 3. Band vom Tafssier Kabir Tabari). Tafssier bedeutet Erklärung, Auslegung, Deutung.
Bukhari hat in seinem Sahihbuch über die Erklärung von 87. Vers aus der 5. Sure eine Überlieferung vom Abdullah Ibn Massud angeführt, bei der eine Geschichte in Kriegszeit erzählt wird, in der die Gefährten des Propheten (s) die Zeitehe praktiziert haben. Aber selbst auch diese Überlieferung sagt nichts darüber aus, ob die Zeitehe eine Eigenschaft der Kriegszeit oder Prophetenzeit wäre, wonach irgend jemand dies verbieten dürfte.
Wer noch den geringsten Zweifel hat, dass die Zeitehe zum Islam gehört, dann soll er die Diskussion zwischen dem Khalifen Omar und dem Gefährten des Propheten(Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) Imran Ibn Sawaderi im Geschichtbuch vom Tabari (Tarikhe Tabari) lesen. Er soll aber auch wissen, dass die Tochter vom Khalif Abu Bakr "Asmaa" mit Sobeir Ibn Awwam die Zeitehe praktiziert hat, wodurch Orwat Ibn Sobeir und Abdullah Ibn Sobeir geboren wurden (Al-Mohazirat vom Raghib und Sahih Moslem).Über die sehr umstrittenen "Überlieferungen" und "Interpretationen", die die Zeitehe als ungültig (Manssukh) darstellen, kann man in Tafssire Al-Mizan vom Allameh Tabatabaii ausführliche und allseitige Betrachtungen studieren, falls man die eindeutige Widersprüche solcher "Überlieferungen" selbst erkennen will (Al-Mizan ist ein schiitisches Tafssierbuch in 20 Bänder).
Es ist sehr peinlich dies überhaupt zu erwähnen, dass sogenannte Gelehrte, die im Laufe der Geschichte die Zeitehe als "Zina" (Ehebruch) bezeichnet haben und deswegen die Mosleme wegen diesen islamischen Verhaltens bestraft haben, selbst viel schlimmer und sündiger waren als wirkliche Ehebrecher und Verdorbene. Z.B. Jahia Ibne Aktham der "Kadhi ul Kosat", der oberste Gerichtshofrichter bei dem Khalifen der Abbassitenzeit, hatte die Zeitehe verboten und die Mosleme bestraft, aber selbst war er u.a. ein Homosexueller, wie die sunnitischen Quellen dies berichtet haben (u.a.. Ibn-Khalakan. Abdulfaradsch in "Al-Ghani", Massudi in "Morug u Zahab", Tarikhe Baghdad und Riadh u Nazarah von Siuti.
Es ist leider öfters so, dass diejenigen die ein Gottesgebot verbieten, es sich erlauben ein Gottesverbot anzubieten. Auch in unserer Zeit ist es so: Diejenigen Regierungen, die in islamischen Ländern die Zeitehe verbieten, obwohl es Gott und sein Prophet erlaubt haben, erlauben oft selbst offiziell die öffentlichen Hurenhäuser, obwohl dies Gott und sein Prophet verboten haben. Was die Könige und Prinzen in Saudi-Arabien, Marokko, Jordanien, Ägypten, Irak usw. selbst gegen Gott und seinen Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) betreiben, ist meist noch viel schlimmer als das, was ab und zu mal als ein kleiner Teil von ihren Unverschämtheiten in die Öffentlichkeit durchkommt .
Fakhre Razi im 5.Band seines Tafssierbuchs so wie Tabari und Thaalabi haben eine Aussage vom Imam Ali Ibn Abi Talib (a. gebracht, wo der Imam sagt: "Wenn Omar die Zeitehe nicht verboten hätte, hätten nur die Schlimmsten (Unglücklichsten) Ehebruch begangen. Eine andere ähnliche Aussage hat auch Moslem in seinem Sahih von Ibn Abbas gebracht. Es gab aber auch immer wieder große sunnitische Gelehrte, die die Zeitehe als erlaubte islamische Ehe anerkannt haben wie z.B. u. a. Kazi Ejadh und Ibn Abdul Bir in "Al-Estiab" (Siehe auch 6. Band Seite 220 bis 240 des Al-Ghadir in schiitischen Quellen) . Sogar Abdullah der eigene Sohn von Omar war gegen das Verbot der Zeitehe, und protestierte gegen seinen Vater, warum er denn verbiete, was Gott und sein Prophet erlaubt haben (Musnad Ahmad, Seite 95 und Nahdsch u Sidk , und Schahide Thani in Raudhat ul Bahiiah) . Wer das wertvolle Buch "AI Wahdate Ummatel Islami" von Imam Scharaf ud-Din Al Mussawi liest, kann sich selber überzeugen, dass fast alle wichtigsten und bekanntesten sunnitischen Quellen direkt oder indirekt veröffentlicht haben, warum große Gefährten des Propheten (Allahs Gebet mit ihm und seiner Familie) wie Imam Ali, Jabir Ibn Abdullah, Ibn Abbas, Abdullah Ibn Massud, Imran Ibn Hessin aber auch andere wie Abdullah Ibn Omar, Maamun Ar Raschid und Askari gegen das Zeiteheverbot durch Omar eindeutig ausgesagt haben.
Wahrscheinlich ist es oft unbequem und manchmal unangenehm nach Wahrheit zu forschen und ihr zu folgen und sich selbst von den gewöhnlichen Vorstellungen zu trennen; aber wenn wir überzeugt sind, dass jeder von uns im Jenseits ganz alleine dafür verantwortlich sein wird, was er geglaubt oder nicht geglaubt hat, dann sollten wir alle die .Empfehlung von Imam Jafar a Sadiq akzeptieren, und nicht so leichtsinnig etwas annehmen oder ablehnen, selbst wenn dabei manchen unserer Vorväter widersprochen wird.
Meine verehrten lieben Brüder:
Es war (m)eine islamische Pflicht, euch diese kurze Zusammenfassung über die Zeitehe in den sunnitischen Quellen zu erwähnen . Ich habe aus keiner schiitischen Quelle Überlieferungen gebracht. um von vornherein jedes eventuell vorkommende Missverständnis zu verhindern.
Über die Bedingungen, Voraussetzungen, Vorschriften und den Nutzen der Zeitehe im Islam haben wir noch gar nichts erwähnt, aber das kann teilweise in dem Buch "Stellung der Frau im Islam" von Ayatollah Motahhari (Islamisches Zentrum Hamburg) nachgelesen werden.... Geschrieben von Bruder Ramin am 28.6.1985 und entnommen von der Webseite http://www.islamischer-weg.de
Möchte noch hinzufügen das laut Ibn Kathir in seinem Tafsirwerk steht das der Imam bin hanbal ra. die Zeitehe 2 mal erlaubte und 2 mal verbot, also war er sich auch nicht so sicher!
Möchte noch hinzufügen das laut Ibn Kathir in seinem Tafsirwerk steht das der Imam bin hanbal ra. die Zeitehe 2 mal erlaubte und 2 mal verbot, also war er sich auch nicht so sicher!
:wasalam:
salam,
Für uns ist nur bindend das unsere Imame besonders das Tor zum Wissen(Imam Ali-as)die Zeitehe nicht verboten haben. Scheikh Hambal war in manchen Rechtsfragen genauso verworfen wie Abu Hanifa, der öffentlich von Imam jafer as Sadiq(as) gerügt und Korrigiert werden musste.